ASVG: § 1, § 3
VO (EG) 883/2004 : Art 13 Abs 1
Bietet ein ausländisches Unternehmen (hier: niederländische GmbH) ohne feste Betriebsstätte in Österreich Alpinkurse in Österreich an, und kommt es - wenn auch nicht schriftlich - zum Abschluss eines Dienstvertrages zwischen dem ausländischen Unternehmen und einem österreichischen Bergführer, so ist entsprechend dem Territorialitätsprinzip von einem Beschäftigungsort des Bergführers im Inland und somit von der Pflichtversicherung in Österreich auszugehen, wenn auch die Wohnadresse des Bergführers in Österreich liegt und aus den "Abrechnungsformularen" des ausländisches Unternehmens als Tätigkeitsorte durchwegs Orte in Österreich (zB "Ötztal", "Kaunergrat") ersichtlich sind.