ASVG: § 179 Abs 4, § 182
OGH 16. 1. 2024, 10 ObS 32/23p
In der Unfallversicherung ist Bemessungsgrundlage grundsätzlich die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen im letzten Kalenderjahr vor dem Eintritt des Versicherungsfalles. Hat die Versicherung vor dem Eintritt des Versicherungsfalls aber insgesamt kürzer als 6 Wochen gedauert, ist nach § 179 Abs 4 ASVG die Bemessungsgrundlage aufgrund jener Beitragsgrundlagen zu errechnen, die für Versicherte derselben Art mit ähnlicher Ausbildung in derselben Gegend zutreffen.