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Verwendung ausländischer Formulare für Ansässigkeitsbescheinigungen

In aller KürzeBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6891/5/2024 Heft 6891 v. 20.3.2024

Die Abkommensberechtigung eines ausländischen Einkünfteempfängers ist grundsätzlich unter Verwendung der vom BMF für diese Zwecke aufgelegten Formulare glaubhaft zu machen (zB Formulare zur Entlastung an der Quelle oder der jeweils anwendbaren Rückerstattungsformulare). Mit einigen Staaten wurde im Rahmen eines Verständigungsverfahrens nach dem jeweils gültigen Doppelbesteuerungsabkommen vereinbart, dass die Ansässigkeit auch mittels von der ausländischen zuständigen Behörde ausgestellter und den österreichischen Formularen beigehefteter Ansässigkeitsbescheinigungen nachgewiesen werden kann. Darüber hinaus bestehen mit einigen DBA-Partnerstaaten Konsultationsvereinbarungen betreffend die Entlastung von Quellensteuern auf der Grundlage von DBA und die Verwendung ausländischer Formulare. Diese Liste wurde nun mit dem Erlass des BMF vom 29. 2. 2024, 2024-0.082.306, BMF-AV Nr 28/2024, um die Staaten Portugal, Belgien und Griechenland ergänzt.

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