ABGB: § 1431
GlBG: § 6 Abs 1
Wird eine Arbeitnehmerin durch den ehemaligen Geschäftsführer eines Familienunternehmens, der von den Mitarbeitern als "Seniorchef" betrachtet wird und gegenüber der betroffenen Arbeitnehmerin Vorgesetztenfunktion innehat, sexuell belästigt, haftet der deliktisch haftende Belästiger, der der belästigten Arbeitnehmerin für den durch seine sexuelle Belästigung erlittenen Schaden und die erlittene persönliche Beeinträchtigung Ersatz nach § 6 Abs 1 Z 3 iVm § 12 Abs 11 GlBG zu leisten hat, mit seinem Arbeitgeber, der aufgrund der Zurechnung der Belästigung seines Repräsentanten nach § 6 Abs 1 Z 1 GlBG für denselben Schaden einzustehen hat, solidarisch. Die Arbeitnehmerin kann daher ihren Schaden nur einmal ersetzt erhalten.