Im Gegensatz zum Vergaberecht gibt es im Arbeitsrecht keine explizite Verpflichtung, die Ergebnisse eines durchgeführten Auswahlverfahrens den Stellenbewerbern gegenüber offenzulegen. Die meisten Bewerber erfahren nie, wie sie eingeschätzt wurden. Absageschreiben begnügen sich idR mit dem Hinweis auf geeignetere Mitbewerber und Einstellungszusagen mit der Information darüber sowie vielleicht noch dem Hinweis, was den Ausschlag gegeben hat. Feedback zur Erfüllung von Anforderungen, zu persönlichen Einschätzungen aus Interviews, Ergebnissen von Hearings etc wird selten erteilt. Noch seltener erhalten Bewerber systematisch alle sie betreffenden Ergebnisse der diversen Abschnitte des Personalauswahlverfahrens übermittelt. Nadler zeigt aber auf, dass jeder Bewerber darüber Auskunft in Form einer Kopie aller verarbeiteten personenbezogenen Daten verlangen kann. Dies sei auch gerechtfertigt, zumal die Kandidaten idR entsprechende Mühe in eine Bewerbung investieren, keinen Einblick in die Entscheidungsfindungsprozesse haben und nur eingeschränkt Schutz vor Willkür gegenüber den Unternehmen genießen. Arbeitgebern rät er, sich auf derartige Auskünfte nach der DSGVO vorzubereiten und entsprechende interne Prozesse aufzusetzen, um einschlägige Anträge nicht jedes Mal händisch bearbeiten zu müssen.