Bei der Implementierung von internen Hinweisgebersystemen wird häufig diskutiert, ob es eine Verpflichtung zur Erstattung von Meldungen durch Arbeitnehmer gibt. Eine pauschale Verpflichtung zur Meldung von Missständen lasse sich nach Ansicht der Autoren weder aus dem HSchG noch aus der Treuepflicht ableiten. Vielmehr sei unter Bedachtnahme auf allenfalls bestehende Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis, die konkrete Position des Arbeitnehmers sowie die Art und Schwere der Rechtsverletzung eine einzelfallbezogene Interessenabwägung durchzuführen. So wurde in der Rechtsprechung eine Verpflichtung zur Meldung von Missständen etwa bei drohenden Gefahren oder Störungen im Betriebsablauf oder bei dringendem Verdacht der Begehung von strafbaren Handlungen oder schweren Pflichtverletzungen durch andere Arbeitnehmer angenommen. Eine weitere strittige Frage sei, ob bzw wie weit der Betriebsrat berechtigt ist, Informationen über den Inhalt der Meldungen zu erlangen und bei der Bearbeitung sowie auch der Setzung von Folgemaßnahmen hinzugezogen zu werden. Ein solches Recht sichere das HSchG dem Betriebsrat aber ebenso wenig zu wie einen eigenen Ermächtigungstatbestand zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung darüber. Bei bestimmten Folgemaßnahmen lassen sich jedoch - wie bisher - Mitwirkungsrechte aus den bestehenden Bestimmungen des ArbVG ableiten.