In der Rs MÁV-START hat der EuGH ausgesprochen, dass die in Art 3 RL 2003/88 vorgesehene tägliche Ruhezeit nicht Teil der wöchentlichen Ruhezeit gemäß Art 5 RL 2003/88 ist. Werden die tägliche und die wöchentliche Ruhezeit zusammenhängend gewährt, darf die wöchentliche Ruhezeit erst dann beginnen, wenn der Arbeitnehmer die tägliche Ruhezeit in Anspruch genommen hat (EuGH 2. 3. 2023, C-477/21 , ARD 6854/5/2023). In seiner Entscheidungsbesprechung untersucht der Autor mögliche Auswirkungen auf in Österreich bestehende Regelungen zur Arbeitsruhe und kommt ua zu dem Schluss, dass Arbeitnehmer bis zu einer Änderung der Rechtslage durch den Gesetzgeber aufgrund von Art 31 Abs 2 GRC einen direkten Anspruch auf Einhaltung der täglichen Ruhezeit vor einer weiteren Ruhephase (beispielsweise vor Antritt der Wochenendruhe) geltend machen können. Ob dies auch von den Gerichten so gesehen wird, bleibe abzuwarten.