KV-Ordensspitäler: § 5 Abs 2
OLG Wien 27. 9. 2023, 8 Ra 93/23i
Nach § 5 Abs 2 des Kollektivvertrages für die Dienstnehmer der Ordensspitäler Österreichs gebührt ua Angestellten in "Infektions- und TBC-Abteilungen" für diesen Dienst ein Zusatzurlaub von 6 Werktagen pro Jahr. In einem diesem Kollektivvertrag unterliegenden Krankenhaus besteht keine Abteilung für Infektionsmedizin. Während der COVID-19-Pandemie wurden in einer Abteilung für Innere Medizin und in der Abteilung für Urologie COVID-Stationen eingerichtet (mit 22 bzw 37 Betten). Zur Behandlung intensivpflichtiger COVID-Patienten wurde in der Abteilung für Intensivmedizin ein abgegrenzter Bereich als COVID-Intensivstation eingerichtet. Strittig war im vorliegenden Fall, ob den in diesen Stationen beschäftigten Arbeitnehmern der kollektivvertragliche Zusatzurlaub zusteht. Dies wurde vom OLG Wien, in Bestätigung der Rechtsansicht des Erstgerichts, bejaht: