Im Beitrag wird anhand eines konkreten Sachverhalts geprüft, ob die Tätigkeit des entsendeten ausländischen gewerberechtlichen Geschäftsführers der beschränkten Einkommensteuerpflicht gemäß § 99 EStG unterliegt und ob es Einschränkungen im jeweiligen DBA gibt. Die Autorin führt ua aus, dass iZm internationaler konzerninterner Personalgestellung unterschiedliche steuerliche Konsequenzen zu beachten seien, je nachdem, ob es sich um Aktiv- oder Passivleistungen handelt. Nur bei Passivleistungen komme der wirtschaftliche Arbeitgeberbegriff zur Anwendung. Im DBA mit Deutschland sei die Sondervorschrift des Art 15 Abs 3 DBA-Deutschland zu beachten. Diese gelte nur für Fälle der gewerblichen Arbeitskräfteüberlassung. Bezüglich dieser verbleibe das Besteuerungsrecht bei Nichtüberschreitung der 183-Tage-Frist im Ansässigkeitsstaat der Arbeitskräfte. Konzerninterne Personalgestellungen seien von dieser Sondervorschrift nicht betroffen. Für sie gelte ebenso die Interpretation des wirtschaftlichen Arbeitgeberbegriffs iSd Art 15 Abs 2 DBA-Deutschland.