EStG 1988: § 68 Abs 1, Abs 2 und Abs 4
AZG: § 3 Abs 1, § 4 Abs 6, § 26 Abs 1
Ist zwischen einer Hotelbetreiberin und ihren Arbeitnehmern ein Durchrechnungszeitraum von einer Saison vereinbart worden, so darf aufgrund dieser in den Kollektivverträgen für Arbeiter und Angestellte im Hotel und Gastgewerbe vorgesehenen Durchrechnung die tägliche Arbeitszeit maximal 9 Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit maximal 48 Stunden betragen. Die innerhalb dieses Rahmens geleisteten Stunden stellen während der laufenden Durchrechnung noch keine Überstunden dar. Stunden, die die tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden übersteigen, unterliegen hingegen nicht der Durchrechnung und scheiden aus dem Saldo an Plus und Minusstunden aus. Insoweit liegen sofort Überstunden vor, die nach § 68 Abs 1 oder Abs 2 EStG 1988 steuerfrei behandelt werden können.