ASVG: § 4 Abs 4
VwGH 15. 12. 2023, Ra 2022/08/0136
Im vorliegenden Fall war strittig, ob P*** als freier Dienstnehmer iSd § 4 Abs 4 ASVG zu qualifizieren ist. P*** war zu 50 % Gesellschafter der A GmbH, alleinige handelsrechtliche Geschäftsführerin ist die Revisionswerberin, seine Ehefrau. Die faktische Leitung des Unternehmens liegt bei P***, der auch alle Weisungen und Arbeitsaufträge an die Mitarbeiter erteilt. Die Rolle seiner Ehefrau besteht in der "rechtlichen Außenvertretung". P*** erhält für seine Tätigkeit von der A GmbH monatlich gleichbleibend € 2.000,-. Bei der Tätigkeit des P*** handelt es sich im Wesentlichen um eine Vollzeittätigkeit, wobei das Gehalt für die von ihm ausgeübte faktische Unternehmensleitung entrichtet wird. Feste Anwesenheitspflichten, konkrete Vorgaben über seine Zeiteinteilung sowie Arbeitsaufträge seitens der Geschäftsführerin gibt es in der Praxis nicht. Alle wesentlichen Arbeitsmittel - Büro, Computer, Telefon, Auto - werden ihm von der A GmbH zur Verfügung gestellt. P*** hat keine weitere berufliche Tätigkeit außer jener für die A GmbH. Er kann die Leitungsfunktion der Gesellschaft nicht delegieren; Mitarbeiter nehmen im Wesentlichen nur Teilaufgaben bzw kurze Vertretungen wahr, ohne dass damit eine echte Stellvertretung in der Leitung des Unternehmens verbunden wäre. Keiner der Gesellschafter hat eine beherrschende Stellung.