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Geschäftsführerhaftung für nicht einbringliche SV-Beiträge

RechtsprechungSozialversicherungsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6887/12/2024 Heft 6887 v. 21.2.2024

ASVG: § 67 Abs 10

VwGH 15. 12. 2023, Ra 2022/08/0056

Die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haften im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Diese Haftung nach § 67 Abs 10 ASVG ist eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat.

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