ArbVG: § 105, § 107
OLG Wien 28. 9. 2023, 10 Ra 31/23m
In Betrieben, in denen Betriebsräte zu errichten sind, solche aber nicht bestehen, kann ein gekündigter Arbeitnehmer seine Kündigung binnen 2 Wochen nach Zugang der Kündigung beim Gericht anfechten. Im vorliegenden Fall wurde die Klägerin am 26. 1. 2021 gekündigt. Mit Klage vom 3. 2. 2021 hat sie die Kündigung angefochten, weil sie im Unternehmen weiter arbeiten wolle, wobei sie als Beweis ihre Einvernahme anbot und das Kündigungsschreiben beilegte. Am 8. 2. 2021 wurde ihr der Beschluss des Arbeitsgerichts zugestellt, in der ihr die Verbesserung der Klage binnen 14 Tagen aufgetragen wurde. Mit Schreiben vom 10. 2. 2021 brachte die Klägerin im Wesentlichen vor, dass sie die Kündigung wegen Sozialwidrigkeit anfechte, wobei sie den sonstigen Verbesserungsauftrag nicht zur Gänze erfüllte - die Unterschrift der Klägerin fehlte -, was der Klägerin am 12. 2. 2021 telefonisch mitgeteilt wurde, die darauf angab, sich einen Termin am Amtstag zur ordnungsgemäßen Verbesserung der Klage auszumachen. Mit Protokollaranbringen vom 16. 2. 2021 erfolgte die ordnungsgemäße Verbesserung der Klage, wobei die Klägerin begehrte, die Kündigung der Arbeitgeberin für rechtsunwirksam zu erklären, weil die Kündigung gemäß § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG sozialwidrig sei.