ArbVG: § 105 Abs 3b
OLG Wien 19. 7. 2023, 9 Ra 26/23v
Gemäß § 105 Abs 3b zweiter Satz ArbVG sind bei älteren Arbeitnehmern sowohl bei der Prüfung, ob eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, als auch beim Vergleich sozialer Gesichtspunkte der Umstand einer vieljährigen ununterbrochenen Beschäftigungszeit im Betrieb oder Unternehmen, dem der Betrieb angehört, sowie die wegen des höheren Lebensalters zu erwartenden Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess besonders zu berücksichtigen. Nach dem letzten Satz der genannten Bestimmung gilt dies nicht für Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt ihrer Einstellung das 50. Lebensjahr vollendet haben.