ArbVG: § 105
Auch Änderungskündigungen unterliegen dem allgemeinen Kündigungsschutz nach § 105 ArbVG. Bei einer Anfechtung einer Änderungskündigung wegen Sozialwidrigkeit ist entscheidend, ob dem Arbeitnehmer die Annahme des Angebots des Arbeitgebers zur Änderung der Arbeitsbedingungen zumutbar ist. Dabei sind nicht nur die Entgeltbedingungen, sondern auch die geänderten Arbeitsbedingungen zu berücksichtigen.