ArbVG: § 105 Abs 3 Z 2
OGH 18. 10. 2023, 9 ObA 75/23d
Aus weiteren zwischen den Streitteile geführten Verfahren (vgl dazu OGH 23. 2. 2023, 8 ObA 92/22w, ARD 6861/8/2023 und OGH 29. 6. 2022, 8 ObA 40/22y, ARD 6815/5/2022) ergibt sich ua, dass der Kläger bei der beklagten Fluggesellschaft als Flugkapitän auf einem Flugzeug der Type Dash 8 mit Dienstort Salzburg beschäftigt war. Aus betriebswirtschaftlichen Gründen entschied sich die Arbeitgeberin 2017 zur Schließung aller Standorte in den Bundesländern und zur Ausflottung der Flugzeuge des Typs Dash 8. Der Kläger hat sich auf die ausgeschriebenen Stellen der Arbeitgeberin als Pilot zur Umschulung auf andere Flugzeugtypen mit dem Vorbehalt beworben, dass sein Dienstort entgegen der Ausschreibung unverändert bleibe, was von der Arbeitgeberin nicht akzeptiert wurde. Die Arbeitgeberin bot dem Kläger noch eine Umschulung zum Co-Pilot ohne Einkommenseinbuße an, womit der Kläger aber wegen der Verlegung des Dienstorts nach Wien nicht einverstanden war. Der Kläger wurde schließlich gekündigt. Im nunmehrigen Verfahren war strittig, ob die Kündigung sozialwidrig ist.