ASVG: § 223
OGH 16. 1. 2024, 10 ObS 144/23h
Nach § 223 Abs 2 ASVG ist der Stichtag bei Anträgen auf eine Leistung aufgrund der geminderten Arbeitsfähigkeit der Tag der Antragstellung, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Tag der Antragstellung folgende Monatserste. Der Stichtag ist nach der Rechtsprechung (auch) für die Beurteilung der sekundären Anspruchsvoraussetzungen maßgeblich, wozu die Erfüllung der Wartezeit zählt. Auch eine wegen Unkenntnis des Gesetzes verspätete Antragstellung kann nicht auf einen früheren Zeitpunkt zurückwirken.