AuslBG: § 1 Abs 2 lit h
VwGH 2. 10. 2023, Ra 2022/09/0131
Nach § 1 Abs 2 lit h AuslBG sind auf Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Forscher gemäß § 2 Abs 17 AuslBG sowie deren Ehegatten und Kinder die Bestimmungen des AuslBG nicht anzuwenden. Als Forscher im Sinne der Forscher- und Studenten-Richtlinie gelten Ausländer, die über einen Doktorgrad oder einen geeigneten Hochschulabschluss verfügen, der diesen den Zugang zu Doktoratsprogrammen ermöglicht, und im Rahmen einer Forschungseinrichtung eine wissenschaftliche Tätigkeit verrichten, für die normalerweise ein solcher Abschluss erforderlich ist.