Ausländer, die über ein Aufenthaltsrecht verfügen und in Österreich eine Ausbildung in einem Pflegeassistenzberuf oder im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgreich absolviert haben und nach dem GuKG zur Berufsausübung berechtigt sind, waren schon bislang vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen (§ 1 Z 6 AuslBVO). Seit 17. 1. 2024 gilt dies auch für Personen, die eine Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf (einschließlich der Ausbildungen an Höheren Lehranstalten für Pflege und Sozialbetreuung oder an Fachschulen für Sozialberufe bzw an Fachschulen für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung) absolviert haben und zur Berufsausübung berechtigt sind. (BGBl II 2024/13)