EStG 1988: § 2
LVO: § 2 Abs 3
Es muss der Ertragsfähigkeit einer Vermietungsbetätigung nicht entgegenstehen, wenn die Vermietung - vor der tatsächlichen Erzielung eines gesamtpositiven Ergebnisses - "aus persönlichen Gründen" (hier: fehlende männliche Nachkommen) eingestellt wird. Diesfalls ist es am Steuerpflichtigen gelegen, den Nachweis dafür zu erbringen, dass die Vermietung nicht von vornherein auf einen begrenzten Zeitraum geplant gewesen ist, sondern sich die Beendigung erst nachträglich, insbesondere durch den Eintritt konkreter Unwägbarkeiten, ergeben hat.