AlVG: § 26 Abs 1 Z 5
VwGH 17. 10. 2023, Ra 2021/08/0025
Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld bei Erfüllung bestimmter in § 26 Abs 1 AlVG aufgezählter Voraussetzungen. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 StudFG genannten Einrichtung (ua Universität, Fachhochschule), ist nach jeweils 6 Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten zu erbringen. Alternativ zu diesem Nachweis lässt § 26 Abs 1 Z 5 AlVG auch einen "andere[n] geeignete[n] Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit)" zu. Damit nimmt der Gesetzgeber erkennbar auf solche Phasen bzw speziellen Umstände eines Studiums Rücksicht, in bzw unter denen auch bei curriculumskonformer Weiterführung des Studiums während eines bestimmten Semesters die Ablegung von Prüfungen (im geforderten Ausmaß) nicht vorgesehen bzw nicht möglich ist, weil nach dem Curriculum andere Tätigkeiten (wie "beispielsweise" - also nicht abschließend, sondern bloß demonstrativ - angeführt das Verfassen einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) im Vordergrund stehen.