ArbVG: § 122 Abs 3
OGH 13. 12. 2023, 8 ObA 73/23b
Der beklagte Arbeitnehmer wurde am 11. 10. 2022 in der Betriebsversammlung als Mitglied des Wahlvorstands für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl des Betriebsrats und der Behindertenvertrauensperson gewählt. Die Arbeitgeberin entließ ihn am 28. 10. 2022 aufgrund eines Vorfalls am Vortag und brachte die aufgrund der genannten Funktion des Arbeitnehmers notwendige Klage auf nachträgliche gerichtliche Zustimmung