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Kenntnis der Betriebsratsvorsitzenden von Entlassungsgründen nicht dem Arbeitgeber zuzurechnen

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6885/7/2024 Heft 6885 v. 7.2.2024

AngG: § 27

OLG Wien 25. 10. 2023, 10 Ra 71/23v

Im vorliegenden Verfahren war nicht strittig, dass der Kläger durch mehrfache sexuelle Belästigung von ihm untergeordneten Mitarbeiterinnen den Entlassungsgrund des § 27 Z 6 AngG (Verletzungen der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Mitbedienstete) verwirklicht hat. Eingewendet wurde vom Kläger lediglich der verspätete Ausspruch der Entlassung. So habe die Betriebsratsvorsitzende bereits im Frühjahr 2021 von angeblichen Problemen erfahren. Dass sodann Besprechungstermine zwischen der Betriebsratsvorsitzende und den Mitarbeiterinnen erst im Juni und Juli stattgefunden hätten und erst für den 16. 9. 2021 ein Termin mit dem Geschäftsführer vereinbart worden sei, stelle eine Verletzung des Unverzüglichkeitsgrundsatzes dar. Nachdem die Betriebsratsvorsitzende spätestens nach dem zweiten Besprechungstermin mit den Mitarbeiterinnen am 15. 7. 2021 über sämtliche geltend gemachten Vorwürfe im Detail informiert gewesen sei und ihr Kenntnisstand, zumal sie Aufsichtsratsmitglied sei, dem Arbeitgeber zuzurechnen sei, sei die am 1. 10. 2021 ausgesprochene Entlassung des Klägers grob verspätet gewesen. Diese Ansicht wird vom OLG Wien nicht geteilt:

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