Wird ein Dienstverhältnis für kürzer als einen Monat vereinbart, reicht es aber über zwei Kalendermonate (zB vom 20. 1. bis 10. 2.), ist für jeden Beitragszeitraum eine "mBGM für kürzer als einen Monat vereinbarte Beschäftigung" zu übermitteln. Stellt sich dann in der Folge heraus, dass das Beschäftigungsverhältnis in ein länger als einen Monat dauerndes Dienstverhältnis übergeht, ist eine Stornomeldung und anschließende Neumeldung der korrekten mBGM zu erstatten (im Beispielsfall für Jänner: Stornomeldung der mBGM für kürzer als einen Monat vereinbarte Beschäftigung und Erstattung einer mBGM für den Regelfall). Alle weiteren Beitragszeiträume sind mit einer mBGM für den Regelfall abzurechnen. ( Quelle: Magazin DGservice Nr 4/Dezember 2023)