Aufgrund einer multilateralen Rahmenvereinbarung besteht seit 1. 7. 2023 die Möglichkeit für einen vereinfachten Ausnahmeantrag hinsichtlich der SV-Zuständigkeit bei grenzüberschreitender Telearbeit, wenn die Telearbeit im Wohnsitzstaat mehr als 25 % und weniger als 50 % der Arbeitszeit beträgt (siehe auch Schedle/Merkinger, Remote working from anywhere, ARD 6876/4/2023). Seit 1. 1. 2024 gilt diese Rahmenvereinbarung auch in Bezug auf Italien (Kurzlink zur aktuellen Liste der teilnehmenden Staaten: http://tinyurl.com/RV-Telearbeit ).