EStG 1988: § 19 Abs 1 Z 2, § 25 Abs 1
AlVG: § 23
Gemäß § 23 Abs 1 AlVG kann Arbeitslosen, die die Zuerkennung näher genannter Leistungen aus der Pensionsversicherung beantragt haben, bis zur Entscheidung über ihren Antrag auf diese Leistungen als Vorschuss auf die Leistung Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gewährt werden. Wird die beantragte Pensionsleistung zuerkannt, sind die vom AMS gewährten Vorschüsse nachträglich als steuerpflichtige Bezüge zu erfassen.