ASchG: § 15 Abs 1
OGH 17. 11. 2023, 8 ObA 68/23t
Treffen den Gefährder (Schädiger) Schutzpflichten gegenüber der sich selbst gefährdenden Person (Geschädigter), so kann kein echtes, sondern nur ein unechtes Handeln auf eigene Gefahr vorliegen (RIS-Justiz RS0023101). Bei einem solchen ist die tatsächlich vorhandene Selbstgefährdung (nur) im Rahmen des Mitverschuldenseinwands zu prüfen (RS0023101 [T4]).