Aus der Ukraine vertriebene und in Österreich aufhältige Personen haben bei Erfüllung der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld und Familienbeihilfe (siehe ARD 6822/4/2022). Diese Regelung sollte mit dem Tag der Beendigung des vorübergehenden Aufenthaltsrechts, spätestens jedoch am 4. 3. 2024 enden. Im Einklang mit der vom EU-Rat beschlossenen Verlängerung des vorübergehenden Aufenthaltsrechts wurde auch der Anspruch auf Sozialleistungen bis längstens 4. 3. 2025 verlängert. (BGBl I 2023/183 und BGBl I 2023/184)