UStG: § 1 Abs 1 Z 1, § 4 Abs 1 und Abs 3
VwGH 6. 9. 2023, Ro 2020/15/0018
Gemäß § 1 Abs 1 Z 1 UStG unterliegen ua die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer. Der Umsatz wird in diesem Fall nach dem Entgelt bemessen; Entgelt ist alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten (§ 4 Abs 1 UStG). Nach § 4 Abs 3 UStG gehören die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten), nicht zum Entgelt.