Handelt es sich beim Dienstgeber um eine als solche nicht deliktsfähige juristische Person, so haftet diese nach Arbeitsunfällen zivilrechtlich nicht nur für das rechtswidrige und schuldhafte Verhalten ihrer Organe, sondern auch ihrer Repräsentanten, die ihr nach der jüngeren Rechtsprechung ebenfalls zuzurechnen sind. Damit wurde die arbeits- und sozialrechtliche Dienstgeberhaftung dem allgemeinen Zivilrecht angeglichen, was eine Ausweitung der Haftung der juristischen Person und zugleich eine Verbesserung der Position der regressierenden Sozialversicherungsträger bedeutet.