Das Vorhaben eines Arbeitnehmers, einen Betriebsrat zu gründen, muss nicht unbedingt auf ein Wohlwollen des Arbeitgebers stoßen. Andererseits ist ein derartiges Vorhaben nicht zwangsläufig der ausschlaggebende Grund dafür, sollte ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zu einem betriebsratsgründungswilligen Arbeitnehmer beenden. Und gerade im Frühstadium eines Betriebsratsgründungsvorhabens zeigen sich für einen Kündigungs- und Entlassungsschutz verschiedene Herausforderungen. Denn der zeitliche Geltungsbeginn des Kündigungs- und Entlassungsschutzes setzt nicht schon einfach bei der bloßen Absicht des Arbeitnehmers, einen Betriebsrat zu gründen, sondern erst bei stichhaltigen Betriebsratsgründungsaktivitäten an. Außerdem muss der Arbeitgeber von einem diesbezüglichen Vorhaben auch irgendwie eine zurechenbare Kenntnis erlangen, was im Frühstadium der Betriebsratsgründung nicht ohne weiters als glaubhaft anzunehmen ist. Dass ein Betriebsratsgründungsvorhaben dann häufig noch in einem Spannungsverhältnis zu anderen legitimen personen-/verhaltensbezogenen und betriebsbedingten Beendigungserwägungen stehen kann, tut das Übrige. Konfliktgeneigt sind dahin gehende Streitigkeiten, bei denen es auf die inneren Beweggründe eines Beendigungsentschlusses ankommt, allemal.