KV-Metallgewerbe/Arbeiter: Art IV Z 3 idF vom 1. 1. 2021
OLG Wien 18. 9. 2023, 9 Ra 38/23h
Ist für den Ausspruch der Kündigung die Einhaltung einer Kündigungsfrist und eines Kündigungstermins (regelmäßig in Form eines Endtermins) durch Gesetz, Kollektivvertrag oder Einzelvertrag vorgeschrieben, dann sind beide Beschränkungen unabhängig voneinander zu beachten. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber auch dann, wenn er zulässigerweise eine längere Kündigungsfrist einhält als gesetzlich, kollektivvertraglich oder einzelvertraglich geboten wäre, dennoch auch den nächsten nach Ablauf dieser längeren Frist zulässigen Kündigungstermin einhalten muss. Eine dieser Voraussetzung nicht entsprechende Kündigung ist zeitwidrig. Dem Arbeitnehmer steht in diesem Fall in analoger Anwendung des § 1162b ABGB eine Kündigungsentschädigung und die davon auch umfasste Urlaubsentschädigung für den während der Kündigungsfrist neu entstandenen Urlaubsanspruch zu.