vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Kollektivvertraglicher Kündigungstermin zum "Ende der Arbeitswoche"

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6881/7/2024 Heft 6881 v. 10.1.2024

KV-Metallgewerbe/Arbeiter: Art IV Z 3 idF vom 1. 1. 2021

OLG Wien 18. 9. 2023, 9 Ra 38/23h

Ist für den Ausspruch der Kündigung die Einhaltung einer Kündigungsfrist und eines Kündigungstermins (regelmäßig in Form eines Endtermins) durch Gesetz, Kollektivvertrag oder Einzelvertrag vorgeschrieben, dann sind beide Beschränkungen unabhängig voneinander zu beachten. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber auch dann, wenn er zulässigerweise eine längere Kündigungsfrist einhält als gesetzlich, kollektivvertraglich oder einzelvertraglich geboten wäre, dennoch auch den nächsten nach Ablauf dieser längeren Frist zulässigen Kündigungstermin einhalten muss. Eine dieser Voraussetzung nicht entsprechende Kündigung ist zeitwidrig. Dem Arbeitnehmer steht in diesem Fall in analoger Anwendung des § 1162b ABGB eine Kündigungsentschädigung und die davon auch umfasste Urlaubsentschädigung für den während der Kündigungsfrist neu entstandenen Urlaubsanspruch zu.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte