Wie schon im Vorjahr bestehen aus Sicht des BMF keine Einwände gegen eine steuerfreie Auszahlung einer Teuerungsprämie für 2023 bis spätestens 15. 2. 2024, sofern die Teuerungsprämie dem Kalenderjahr 2023 zugeordnet werden kann (zB aufgrund einer Vereinbarung; siehe auch LStR Rz 631). Für derartige Teuerungsprämien ist der für das Jahr 2023 geltenden Freibetrag zu beachten.