Der Satz 1 von § 96a Abs 1 Z 1 ArbVG sieht für die Einführung von Systemen zur automationsunterstützten Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten des Arbeitnehmers, die über die Ermittlung von allgemeinen Angaben zur Person und fachlichen Voraussetzungen hinausgehen, das Mitwirkungsrecht des Betriebsrates vor. Der Beitrag untersucht, wie weit dem Betriebsrat angesichts der Regelung von Satz 2 dieser Bestimmung, wonach eine Zustimmung nicht erforderlich ist, soweit die tatsächliche oder vorgesehene Verwendung dieser Daten über die Erfüllung von Verpflichtungen nicht hinausgeht, die sich aus Gesetz, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Arbeitsvertrag ergeben, tatsächlich Spielräume bleiben. Es geht insbesondere um die Frage, ob § 96a Abs 1 Z 1 Satz 2 ArbVG (bzw eine darauf gegründete Betriebsvereinbarung) eine "spezifischere Regelung" iSd Art 88 DSGVO ist, womit Österreich als EU-Mitgliedstaat die Möglichkeit, den Beschäftigtendatenschutz eigenständig zu regeln, wirksam genutzt hätte. Maska kommt nach ausführlicher Analyse zu dem Schluss, dass die Entscheidung, ob dies der Fall ist und damit Österreich die Möglichkeit, den Beschäftigtendatenschutz eigenständig zu regeln, wirksam genutzt hat, bei den Gerichten liegt. Dabei ist auch die Notifizierung vom 27. 6. 2018, also die Mitteilung der Rechtsvorschrift des § 96a ArbVG durch Österreich an die Kommission gemäß Art 88 Abs 3 DSGVO, zu behandeln, womit noch weitere offene Fragen zusammenhängen.