FLAG: § 2 Abs 1 lit b
VwGH 31. 10. 2023, Ra 2021/16/0076
Das Finanzamt forderte von der Revisionswerberin die im Zeitraum Oktober 2016 bis Juni 2018 für ihren - ein ordentliches Studium absolvierenden - Sohn gewährte Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen zurück. Der Sohn habe im ersten Studienjahr (Wintersemester 2014/2015 und Sommersemester 2015) 23 ECTS Punkte erreicht, im zweiten Studienjahr 0 ECTS Punkte, im dritten Studienjahr 11 ECTS Punkte und im vierten Studienjahr einen ECTS Punkt. Es sei daher ab Oktober 2016 (nach Ende des zweiten Studienjahres) nicht mehr von einem ernsthaften und zielstrebigen Studium auszugehen.