FLAG: § 5 Abs 1
VwGH 20. 4. 2023, Ro 2021/16/0003
Gemäß § 5 Abs 1 FLAG führt ein zu versteuerndes Einkommen eines Kindes bis zu einem Betrag von € 10.000,- (ab 2020: € 15.000,-) in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen eines Kindes in einem Kalenderjahr jedoch den Betrag von € 10.000,- (ab 2020: € 15.000,-), so verringert sich die Familienbeihilfe, die für dieses Kind gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den € 10.000,- (ab 2020: € 15.000,-) übersteigenden Betrag.