ASVG: § 86 Abs 3 Z 1
Hinterbliebenenpensionen fallen grundsätzlich mit dem dem Todestag folgenden Tag an, wenn der Antrag binnen 6 Monaten nach dem Todestag gestellt wird, bei späterer Antragstellung mit dem Tag der Antragstellung. Ist die anspruchsberechtigte Person bei Ablauf dieser Frist minderjährig oder in ihrer Geschäftsfähigkeit eingeschränkt, so endet die Frist hingegen mit Ablauf von 6 Monaten nach Eintritt der Volljährigkeit oder dem Wiedererlangen der Geschäftsfähigkeit (§ 86 Abs 3 Z 1 ASVG). Aus dem Wortlaut, der historischen Entwicklung und den teleologischen Erwägungen ergibt sich, dass auch für durch einen Erwachsenenvertreter vertretene Erwachsene die Möglichkeit