ASVG: § 88 Abs 1 Z 2, § 260
Nach § 88 Abs 1 Z 2 ASVG steht ein Anspruch auf Geldleistungen (hier: Waisenpension) aus dem betreffenden Versicherungsfall Personen nicht zu, die den Versicherungsfall durch die Verübung einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung veranlasst haben, derentwegen sie zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind. Eine im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangene Tat erfüllt diese Voraussetzungen nicht und führt daher auch nicht zu einer Verwirkung von Ansprüchen.