AVRAG: § 7b Abs 5, § 7d Abs 1, § 7f Abs 1 idF BGBl I 2015/113
VwGH 7. 9. 2023, Ra 2021/11/0011
Das verantwortliche Vorstandsmitglied einer Firma mit Sitz in Italien wurde bestraft, weil für näher bestimmte nach Österreich entsendete Arbeiter keine Lohnunterlagen binnen vorgeschriebener Frist übermittelt wurden; konkret wurden keine Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, keine Lohnaufzeichnungen (Lohnkontoblätter, Lohnlisten, An- und Abmeldungen zur Krankenversicherung bzw vergleichbare Unterlagen) und keine Unterlagen betreffend die Lohneinstufung übermittelt. In seiner Beschwerde gegen das Straferkenntnis brachte der Revisionswerber ua vor, dass es in Italien keine Lohnkontoblätter, Lohnlisten, Lohnsteuerkarten oder vergleichbare Unterlagen gäbe. Dem hielt das Verwaltungsgericht entgegen, wenn in Italien keine Lohnkontoblätter geführt würden, hätten vergleichbare Unterlagen übermittelt werden können.