LSD-BG: § 1 Abs 5 Z 7 idF BGBl I 2016/44, § 3 Abs 3
Reine Transitfahrten durch Österreich sind nicht als Entsendung im Sinne der Entsenderichtlinie zu qualifizieren. Aber auch wenn ein Lkw-Fahrer einer Gesellschaft aus einem EU-Mitgliedstaat auf dem Weg nach Deutschland Österreich nicht bloß durchquert hat, sondern in Österreich auch eine Ladung aufgenommen hat, die nach Deutschland transportiert werden sollte, er an der Ladetätigkeit aber nicht beteiligt war, sondern lediglich den Lkw gelenkt und auch sonst keine Tätigkeiten in Österreich ausgeführt hat, greift die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 5 Z 7 LSD-BG idF BGBl I 2016/44 (nunmehr: § 1 Abs 8 Z 1 LSD-BG). Da die Tätigkeit des Arbeitnehmers im Rahmen des Transitverkehrs keine hinreichende Verbindung zum Bundesgebiet aufweist, ist die Arbeitsleistung in Österreich als ausschließlich im Rahmen des Transitverkehrs erbracht anzusehen und findet das LSD-BG aufgrund des geringen Umfangs und der kurzen Dauer der Arbeitsleistung in Österreich keine Anwendung.