AZG: § 19f Abs 2 und 3 AZG
IO: § 51 Abs 1
Konsumiert eine Arbeitnehmerin aufgrund der getroffenen Zeitausgleichsvereinbarung immer wieder Zeitausgleich zwecks Abgeltung von Mehrarbeitsstunden und wird schließlich über das Vermögen des Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet, wobei es vor und während des Insolvenzverfahrens nie zu einer Umwandlung des Zeitguthabens der Arbeitnehmerin in eine Geldforderung gekommen ist, sondern konsumiert die Arbeitnehmerin bis zur (einige Monate nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens aufgrund einer Sanierungsquote erfolgten) Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiterhin Zeitausgleich, so bleibt das bis zur Beendigung nicht verbrauchte Zeitguthaben aus Mehrleistungen, das mangels Umwandlung in einen fälligen Geldanspruch kein Arbeitsentgelt ist, als solches grundsätzlich unverändert bestehen und steht der Arbeitnehmerin bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Entgelt für die gesamten offenen Mehrleistungen (ohne Berücksichtigung der Sanierungsplanquote) zu. Naturaliter erst später auszugleichende Zeitguthaben stellen keine Insolvenzforderungen dar und unterliegen nicht den Wirkungen eines Sanierungsplans.