Das österreichische Steuerrecht verlangt in einigen Fällen das Vorliegen einer "umfassenden" Amtshilfe (zB bei der Verlustnachversteuerung gemäß § 2 Abs 8 EStG 1988, der Spendenbegünstigung gemäß § 4a Abs 4 EStG 1988 oder der Befreiung für Beteiligungserträge gemäß § 10 Abs 1 Z 6 KStG 1988). Zur Klarstellung der Frage, gegenüber welchen Staaten oder Territorien Rechtsbeziehungen über eine "umfassende" Amtshilfe bestehen, hat das BMF eine neue Staatenliste kundgemacht (zum Stand 1. 1. 2024). Der Begriff "umfassende" Amtshilfe wird seitens des BMF im Sinn des "großen" Informationsaustausches verstanden, der somit über den Umfang der für die reine Abkommensanwendung erforderlichen Informationen hinausgeht. (Info des BMF vom 6. 12. 2023, 2023-0.865.584)