ZustG: § 17 Abs 2
OLG Wien 27. 9. 2023, 9 Ra 75/23z
Mit dem Vorbringen, die vom beklagten Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung sei frist- und terminwidrig gewesen, begehrte die Klägerin mit Mahnklage € 13.170,24. Das Erstgericht erließ zunächst einen entsprechenden Zahlungsbefehl, über Antrag des Arbeitgebers hob es in weiterer Folge jedoch mit dem angefochtenen Beschluss die Vollstreckbarkeitsbestätigung des Zahlungsbefehls wieder auf und verpflichtete die Klägerin zum Kostenersatz. Der Arbeitgeber brachte vor, dass er erst durch die Zustellung der Exekutionsbewilligung vom Zahlungsbefehl Kenntnis erlangt habe. Dazu stellte das Erstgericht fest, dass die Zustellerin des Zahlungsbefehls die Hinterlegungsanzeige bei der Eingangstüre des Geschäftslokals des Arbeitgebers zwischen Boden und Glastüre durchgeschoben hat, weil sie beim Zustellversuch keine Person angetroffen hat, der sie den Zahlungsbefehl ausfolgen hätte können. Damit habe aber eine rechtswirksame Zustellung des Zahlungsbefehls nie stattgefunden, sodass die Vollstreckbarkeitsbestätigung des Zahlungsbefehls aufzuheben sei.