EMRK: Art 6 Abs 1
OGH 28. 6. 2023, 9 ObA 11/23t
Der Kläger, der vorbrachte, während seiner Beschäftigung seinen Wohnsitz in Wien gehabt zu haben, war für eine Fluglinie mit Sitz in Marokko als Pilot tätig. Mit seiner Klage begehrte er, die Arbeitgeberin ua dazu zu verpflichten, ihm die Identität jenes Versicherers bekannt zu geben, mit dem über Vermittlung der Arbeitgeberin im Mai 2019 ein Vertrag über die Versicherung der Berufsunfähigkeit des Klägers zustande gekommen sei. Die Ladung zur vorbereitenden Tagsatzung und eine Gleichschrift der Klage wurden der Fluglinie als Arbeitgeberin ohne Übersetzung mit internationalem Rückschein in Marokko zugestellt. Strittig war im Verfahren ua, ob die Klage wirksam zugestellt wurde. Der OGH verneinte dies mit der folgenden Begründung: