EuGVVO: Art 20, Art 21
OGH 28. 6. 2023, 9 ObA 11/23t
Der Kläger mit Wohnsitz in Österreich war für eine Fluglinie mit Sitz in Marokko als Pilot tätig. Er begehrte, die Arbeitgeberin ua dazu zu verpflichten, ihm die Identität jenes Versicherers bekannt zu geben, mit dem über Vermittlung der Arbeitgeberin im Mai 2019 ein Vertrag über die Versicherung der Berufsunfähigkeit des Klägers zustande gekommen sei. Die Arbeitgeberin habe den Piloten den von ihr organisierten Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung für Piloten angeboten. Der Kläger habe das Angebot angenommen und sei die entsprechende Versicherungsprämie von der Gehaltszahlung für Mai 2019 abgezogen worden. Ihm seien aber keine Unterlagen zum Versicherungsvertrag übermittelt worden, weshalb ihm die Identität des Versicherers nicht bekannt sei. Seit 3. 6. 2019 sei der Kläger nun dauernd berufsunfähig, könne aber seinen Anspruch auf eine Versicherungsleistung nicht geltend machen, da er nicht wisse, wer sein Vertragspartner als Versicherer sei.