AVRAG: § 3
EuGH 16. 11. 2023, C-583/21 bis C-586/21
Im spanischen Ausgangsfall kündigte der neue Inhaber eines Notariats vier Arbeitnehmer, weil diese ihre Probezeit nicht bestanden hätten. Die Arbeitnehmer beantragten beim zuständigen Gericht einerseits, die Kündigungen für rechtswidrig festzustellen, und andererseits, dass die Dauer ihrer Betriebszugehörigkeit für alle Zwecke ab dem Tag berechnet wird, an dem sie ihre Tätigkeit in dem Notariat aufgenommen haben. Der beklagte Notar war hingegen der Ansicht, dass Stichtag für den Beginn der Betriebszugehörigkeit der Tag sei, an dem die Arbeitsverträge mit ihm geschlossen worden seien.