RL 2009/38/EG : Anhang I
ArbVG: § 171 f, §§ 191 ff
Nimmt der Europäische Betriebsrat einer Unternehmensgruppe rechtliche Beratungsleistungen in Anspruch, so ist er in der Auswahl des Sachverständigen frei, und hat sich die Auswahl des Sachverständigen am Inhalt und der Bedeutung der zu behandelnden Fragen zu orientieren. Der Europäische Betriebsrat kann daher nicht seitens der Konzernspitze angehalten werden, nur Gratisinformation durch Interessensvertretungen eines bestimmten Mitgliedstaats in Anspruch nehmen zu dürfen.