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SV-Verzugszinsen ab 2024

In aller KürzeBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6878/3/2023 Heft 6878 v. 13.12.2023

Die Verzugszinsen für fällige ASVG- und GSVG-Beiträge, die trotz Fälligkeit nicht bis spätestens zum 15. des Folgemonats entrichtet worden sind, berechnen sich auf Grundlage des am 31. Oktober des jeweiligen Vorjahres geltenden Basiszinssatzes plus 4 Prozentpunkte. Wegen des im Jahr 2023 deutlichen gestiegenen Basiszinssatzes kommt es auch zu einer Anhebung der SV-Verzugszinsen. Diese betragen ab 1. 1. 2024 7,88 %.

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