Die Verzugszinsen für fällige ASVG- und GSVG-Beiträge, die trotz Fälligkeit nicht bis spätestens zum 15. des Folgemonats entrichtet worden sind, berechnen sich auf Grundlage des am 31. Oktober des jeweiligen Vorjahres geltenden Basiszinssatzes plus 4 Prozentpunkte. Wegen des im Jahr 2023 deutlichen gestiegenen Basiszinssatzes kommt es auch zu einer Anhebung der SV-Verzugszinsen. Diese betragen ab 1. 1. 2024 7,88 %.