HVertrG: § 24, § 27
OGH 27. 4. 2023, 9 ObA 122/22i
Der Kläger war für die beklagte Gesellschaft als Handelsvertreter tätig, das Vertragsverhältnis unterlag dem Handelsvertretergesetz. Aufgrund bestehender Divergenzen wurde es von den Streitteilen einvernehmlich zum 12. 6. 2020 beendet. In der Aufhebungsvereinbarung verpflichtete sich die GmbH zur Provisionierung der vom Kläger vermittelten Verträge und der Kläger zur Zurückstellung der zur Verfügung gestellten Unterlagen. Weiters wurde festgehalten: "Weitere wechselseitige Ansprüche aus dem Vertrag, welcher Art auch immer, bestehen nicht." Dennoch machte der Kläger in der Folge einen Ausgleichsanspruch nach § 24 HVertrG geltend, der zwingend sei.